Rund ums Geld im öffentlichen Dienst: Elternzeit

 

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Elternzeit

 

Elternzeit (früher Erziehungsurlaub)

Schon vor Jahren wurde der Begriff "Erziehungsurlaub" durch die treffendere Bezeichnung "Elternzeit" ersetzt. Die Elternzeit dient der unbezahlten Freistellung zur Betreuung eines Kindes. Das Dienstverhältnis bleibt in dieser Zeit bestehen. Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz definiert wer Anspruch auf Elternzeit hat. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die Berechtigten müssen in einem Arbeitsverhältnis stehen,
  • die Berechtigten müssen mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
  • den Berechtigten muss das Personensorgerecht für das Kind zustehen, oder es muss ein sonstiges, personenrechtlich enges Verhältnis zum Kind bestehen,
  • der Anspruch auf Elternzeit muss rechtswirksam gegenüber dem Arbeitgeber erklärt worden sein.

Elternzeit kann nur genommen werden, wenn ein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht. Das Verlangen nach Elternzeit müssen Eltern schriftlich erklären. Es muss angegeben sein, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen wollen.

Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zum 2. Geburtstag des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Frist mit Beginn der Elternzeit.

Diese Erklärung bedarf der besonderen Sorgfalt. Schließlich legen sich die Eltern für Umfang und Gestaltung der Elternzeit für die ersten beiden Jahre verbindlich fest. Ist die Erklärung für die ersten beiden Jahre dem Arbeitgeber erst einmal zugegangen, ist ein einseitiger Widerruf praktisch nicht mehr möglich. Beide Seiten sind an diese Erklärung gebunden. Sie ist nur noch in beiderseitigem Einvernehmen nachträglich änderbar.
Während der Elternzeit kann die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Es sind drei Fallgruppen denkbar:

  • als Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber,
  • als Teilzeitarbeit bei einem anderen, neuen Arbeitgeber,
  • im Teilzeiterwerb mit selbstständiger Tätigkeit.

Die Dauer der ausgeübten Tätigkeit darf während der Elternzeit 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Zustimmung des Arbeitgebers vor Aufnahme der Tätigkeit ist erforderlich, es sei denn, die bisherige Teilzeittätigkeit wird nur fortgesetzt.


Hinweise:


Elternzeit (Änderungen ab 1. 1. 2004)

Der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BErzGG bezieht die Pflegeeltern im Rahmen einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in den Kreis der Anspruchsberechtigten ein, weil es sich in diesen Fällen um ein enges und in der Regel nicht nur vorübergehendes Betreuungsverhältnis handelt.
Die Übertragung von Elternzeit bei Kindern in kurzer Geburtenfolge wird klarer gefasst. Bereits nach der geltenden Rechtslage können Eltern bis zu einem Jahr der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum, d. h. bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, mit der Zustimmung des Arbeitgebers übertragen. Diese Übertragung kann auch nach der gegenwärtigen Rechtslage bei kurzen Geburtenfolgen mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen, d. h. ein Teil der in den ersten drei Lebensjahren zustehenden Elternzeit für ein
Kind kann für eine spätere Übertragung angespart werden. Unklar war nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut, wann genau ein solches Ansparen vorlag. Mit der Neuregelung wird ausdrücklich klargestellt, dass die Übertragung nicht in Anspruch genommener Elternzeit auch bei kurzen Geburtenfolgen bei jedem der Kinder möglich ist.

Inanspruchnahme der Elternzeit
Es erfolgt die Klarstellung, dass die Mütter, welche die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist bzw. im Anschluss an einen sich anschließenden Erholungsurlaub nehmen, sich zunächst nur bis zum zweiten Geburtstag des Kindes festlegen müssen. Dies war bereits bisher Absicht des Gesetzgebers, die allerdings nicht genügend deutlich durch den Gesetzestext zum Ausdruck gelangte.
Die neue Formulierung "Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden" in § 16 Abs. 1 soll dafür sorgen, dass die Elternzeit für den Arbeitgeber überschaubarer und besser zu organisieren ist. Die derzeitige Regelung verknüpft die Arbeitsverhältnisse beider Elternteile und erlaubt eine Aufteilung der Elternzeit beider Elternteile in bis zu vier Zeitabschnitte. Diese Verknüpfung ist für den jeweiligen Arbeitgeber unübersichtlich und führt zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Die neue Regelung betrachtet das jeweilige Arbeitsverhältnis für sich.


Beschäftigungsgarantie

In der Regel kann man nach Beendigung der Elternzeit wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Ob dies tatsächlich der Fall ist, hängt vom Inhalt des Arbeitsvertrages und der dort festgelegten Tätigkeit ab. Eine Umsetzung darf nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Eine Umsetzung, die mit einer Schlechterstellung, insbesondere einem geringeren Entgelt, verbunden wäre, ist nicht zulässig. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung (von wenigen Ausnahmen abgesehen, z.B. Betriebsauflösungen) aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch sechs Wochen vor dessen Beginn und endet mit Ablauf des Erziehungsurlaubs. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit ausüben sowie für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 19 Wochenstunden fortsetzten. Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet.


Vorzeitige Beendigung

Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Die Dauer der Elternzeit sollte sorgfältig überdacht werden, bevor dem Arbeitgeber der Antrag vorgelegt wird.
Hat der Arbeitgeber für die Zeit der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt, kann dieser unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Wochen, frühestens zum Zeitpunkt, an dem der Erziehungsurlaub endet, gekündigt werden.

Wurde bei der Festlegung der Elternzeit nicht die volle Dauer gewählt, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn sich die Ehepartner die Elternzeit geteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann.

Für jeden vollen Monat der Elternzeit wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt, soweit während dieser Zeit nicht eine Teilzeitarbeit beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird. Der restliche Erholungsurlaub wird nach Abschluss der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewährt.


 >>>Zur Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) 


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Red 20230918
 

 

 

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